Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen Eltern-Verein Unterengstringen (nachfolgend
E V U genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
Unterengstringen/ZH.
| | Kontakte von Eltern, Jugendlichen und Kindern miteinander und untereinander zu fördern. |
| | Anliegen von Eltern und Kindern gegenüber Schul- und Gemeindeorganen zu formulieren und zu vertreten und die Zusammenarbeit zu fördern. |
| | Für und mit Eltern, Jugendlichen und Kindern Veranstaltungen mit erzieherischem, spielerischem und geselligem Charakter durchzuführen |
Art. 3 Der EVU ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Um der Zielsetzung gerecht zu werden, kann der EVU auch sachpolitisch tätig werden.
II. Mitgliedschaft
Art. 1 Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den
Vereinszweck unterstützen und fördern. Gönnermitglieder sind
natürliche und juristische Personen, die den Verein finanziell und /
oder ideell unterstützen. Gönnermitglieder haben kein Stimm- und
Wahlrecht. Sie haben kein Anrecht auf Vereinsvergünstigungen.
Art. 2 Der Beitritt erfolgt durch einfache schriftliche Erklarung an die Vereinsadresse; er ist jederzeit moglich. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag hin gewechselt werden.
Art. 3 Der Austritt ist jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung
an den Vorstand moglich. Die Austrittserklarung entbindet das betreffende
Mitglied nicht von der Erfüllung bestehender
finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem EVU. Bezahlte Beitrage fur
Kurse und/oder Mitgliedschaft des laufenden Jahres verfallen an den EVU.
| | A) Die Generalversammlung (GV) |
| | B) Der Vorstand |
| | C) Die Rechnungsrevisoren |
| | 1. Abnahme des Protokolls der letzten GV |
| | 2. Genehmigung des Jahresberichtes |
| | 3. Abnahme der Jahresrechnung, des schriftlichen Revisorenberichtes und Dechargeerteilung an Kassier und Vorstand |
| | 4. Genehmigung des Budgets |
| | 5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge |
| | 6. Wahlen a) Die Vorstandsmitglieder b) Die Rechnungsrevisoren |
| | 7. Beschlussfassung uber Antrage von Mitgliedern und des Vorstandes; insbesondere auch über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins. |
| | 8. Verschiedenes |
Art. 3 Die ordentliche GV findet jeweils bis spatestens Ende April statt. Der Vorstand ist berechtigt, bei zwingenden Grunden den Termin der GV zu verschieben. Eine ausserordentliche GV kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Funftels der Vereinsmitglieder durch den Vorstand einberufen werden.
Art. 4 Jede GV ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einzuberufen.
Art. 5 Antrage der Mitglieder zur Behandlung bestimmter, vom Vorstand
nicht vorgesehener Traktanden für die GV, müssen dem Vorstand mindestens
zwei Wochen vor der GV schriftlich
eingereicht werden.
Art. 6 Die Beschlusse werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder
gefasst. Abweichend davon bedurfen Statutenänderungen und Vereinsauflösung
der Zustimmung
von zwei Drittel der an der GV anwesenden Mitglieder.
| | a) Der Vorstand besteht auf mindestens drei Mitgliedern; er konstituiert sich selbst. |
| | b) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. |
| | c) Die Amtsperiode des Vorstandes dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist moglich. Bei Ersatzwahlen tritt der/die Gewählte in die Amtsdauer des Vorgängers ein. |
| | d) Uber die Delegierung von Kompetenzen an seine Mitglieder oder an Dritte entscheidet der Vorstand. |
Art. 8 Der Vorstand hat die Vereinsbeschlusse zu vollziehen und durch seine Tätigkeit die Vereinsinteressen zu fordern. Er vertritt den EVU nach aussen.
Art. 9 Die GV wahlt zwei Revisoren / Revisorinnen. Deren Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie sind fur eine weitere Amtsdauer wählbar. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
Art. 10 Die beiden Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstellen der GV schriftlich Bericht und Antrag.
Art. 11 Zu bestimmten Themen oder Veranstaltungen können Arbeitsgruppen
gebildet werden. An jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein Vorstandsmitglied
beteiligt sein. Ohne
Zustimmung des Vorstandes darf die Arbeitsgruppe den Verein weder in finanzieller
noch ideeller Hinsicht nach aussen vertreten.
IV. Rechnungswesen / Finanzen
Art. 1 Das Vereinsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr. Die Einnahmen für
die Aktivitäten des Vereins stammen aus den Mitgliederbeiträgen,
aus Veranstaltungen sowie aus öffentlichen und privaten Zuwendungen.
Die Hohe des Mitgliederbeitrages wird jährlich von der GV festgesetzt
und ist zu Beginn des Vereinsjahres zu entrichten. Die Ertrage aus den
Vereinsaktivitäten dienen zur Erfüllung der Ziele des Vereins. Bei
Eintritt im laufenden Vereinsjahr ist der volle Jahresbeitrag auszurichten.
Art. 2 Für die Verpflichtung des Vereins haftet ausschliesslich
das Vereinsvermögen. Eine Haftbarkeit der Mitglieder uber die Bezahlung
des von der GV festgelegten Jahresbeitrages
hinaus ist ausgeschlossen.
V. Auflosung des Vereins
Art. 1 Der Beschluss uber die Auflösung des EVU bedarf der Zustimmung
von zwei Dritteln der an der GV anwesenden Mitglieder des Vereins. Im Falle
der Auflösung dient das Vereinsvermögen zu Deckung der laufenden
Verpflichtungen. Allfällige Uberschüsse gehen an Institutionen,
die den Zielsetzungen des Vereins entsprechen.
VI. Gultigkeit der Statuten
Art. 1 Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom
5. Marz 2003 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 22. Marz 1995 und treten
sofort in
Kraft.
| Link auf Dokument der Statuten für den Ausdruck (pdf) | |
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